Allgemeine Einkaufsbedingungen der HPT GmbH

§ 1 Allgemeines

Das gekaufte Rundholz muss faul- und bruchfrei, splitterfrei, frei von Bockkäferbefall und Holzwespen sein, gesund nach den Merkmalen der bezeichneten Güteklassen gem. dem allg. gültigen Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz vom 25. Februar 1969 in der jeweils gültigen Fassung mit den entsprechenden Durchführungsverordnungen. Das gekaufte Rundholz muss auch gesund nach den Bestimmungen des Abschnitts C der ÖHHU und den Merkmalen der bezeichneten Güteklassen laut den österreichischen Holzhandelsusancen in der letztgültigen Fassung voll entsprechen.  Der / die Verkäufer erklärt/en forstrechtlich zur Holzernte und -nutzung sowie zivilrechtlich zum Verkauf berechtigt zu sein. Der Verkäufer versichert, dass das Holz nicht chemisch behandelt wurde.

 § 2 Angebote

Alle Angebote sind freibleibend. Unwesentliche Abweichungen von Angaben, die in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthalten sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese die Funktion der vereinbarten Leistung nicht nachhaltig beeinträchtigen.

§ 3 Preise und Abrechnung

Die Preise gelten frei Straße. Erfüllungsort frei Straße, LKW-Straße, Waldstraße bedeutet, dass die Straße oder der Abfuhrweg für einen 44 Tonnen LKW ganzjährig befahrbar sein muss. Weiter gelten die Preise fix für Holz, das bis zum jeweils vereinbarten Übernahmezeitpunkt sukzessive abgefahren und in den weiterverarbeitenden Werken angeliefert wurde.  Die Abrechnung des Kaufpreises erfolgt auf Basis eines Werkseingangsvermessungs- und Werkseingangssortierungsprotokolls am Sägewerk bzw. des holzverarbeitenden Betriebes (elektronische Rundholzmessanlage). Im Falle marktbeeinflussender Kalamitäten (insbesondere durch Windwurf, Schneebruch, Käfer) sowie bei sonstigen erheblichen Marktpreisveränderungen (z.B. Finanz-& Wirtschaftskrise, Pandemie) behält sich der Käufer das Recht vor, den Kaufpreis bzgl. der noch nicht an der Waldstraße übernommenen oder abgerechneten Vertragsmenge mit dem Verkäufer neu zu verhandeln und einvernehmlich Preis- und Lieferzeiträume zu vereinbaren.

Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. Gutschrift gesetzlich bestimmten Höhe gesondert ausgewiesen.

§ 4  Zahlungsbedingungen / Aufrechnung

Die Gutschrift über die gekaufte Ware inklusive Nebenleistungen erfolgt innerhalb von 40 Tagen nach Zugang des Werkseingangsvermessungs- und Werkseingangssortierungsprotokolls. Die Zahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen nach Erstellung der Gutschrift mit 3% Skonto. Alle Zahlungen werden in Euro erbracht.

§ 5 Verzug

Der Verkäufer muss die gekaufte Holzmenge getrennt nach Holzarten und Sortimenten, Sägerundholz und Faserholz zur LKW befahrenen Straße für die Übernahme durch den Käufer bereitstellen. Es obliegt dem Käufer, sich um die rechtzeitige Übernahme und den Abtransport zum weiterverarbeitenden Betrieb zu kümmern. Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich zu informieren. Bei Verletzung dieser bestehenden Mitwirkungspflichten durch den Verkäufer oder im Falle witterungsbedingter Einschränkungen der Abfuhr, hat der Verkäufer die gekaufte Holzmenge auf seine Kosten und sein Risiko zu lagern. Die Übernahmefristen in den Auftragsunterlagen werden als „ca.-Fristen“ angegeben. Verkäufer und Käufer sind verpflichtet, die tatsächlichen Übernahmetermine nach Durchführung der Erntemaßnahmen möglichst frühzeitig anzuzeigen. Alle nachfolgenden Vertragsfristen verlängern sich entsprechend.

 § 6 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt berechtigt den Käufer, die Übernahme der Vertragsmenge um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Schlechtwetterlagen und sonstige Umstände gleich, die der Käufer nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, soweit etwaige Lieferketten wegen höherer Gewalt betroffen sind.  Der Käufer ist verpflichtet den Verkäufer unverzüglich zu informieren.

Dauert die Behinderung der Abnahme der gekauften Holzmenge infolge höherer Gewalt beim Käufer oder einer seiner holzverarbeitenden Kunden länger als 8 Wochen, ist der Käufer berechtigt vom Kaufvertrag bezüglich der noch offenen, nicht abgerechneten Vertragsmenge zurückzutreten.

§ 7 Lagerung und Wegebenützung

Alle Wegebenützungs-, Wegherstellungs- und Wegerhaltungskosten, sowie etwaige Wegbeiträge oder Durchfuhrentschädigungen, die mit der Abfuhr des gekauften Holzes in Zusammenhang stehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Verkäufers auch wenn dieser die Abfuhr nicht in Auftrag gibt.

Beim Kauf frei Waldstraße kann nach Vereinbarung, der Käufer die Frächter zum Abtransport beauftragen. Etwaige durch die Frächter verursachte Schäden sind vom Verkäufer direkt gegenüber den Frächtern geltend zu machen.

§ 8 Kauf am Stock

Für Schäden, die bei normalem Schlägerungs- und Bringungsbetrieb an Bestand und Eigentum des Verkäufers entstehen, wird der Verkäufer keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Käufer stellen. Um Grenzüberschreitungen zu vermeiden, werden bei Stockkäufen die Schlaggrenzen durch den Verkäufer im Beisein des Ernteunternehmens ausgezeigt und ersichtlich markiert. Hierfür haftet der Verkäufer.

§ 9 Haftungsbeschränkung

Wird der Käufer wegen Pflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen, welche nicht Verzug oder Gewährleistung betreffen, haften dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern die Schadensersatzansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Weiter ist die Haftung soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung gegeben ist, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

 § 10 Speicherung von Daten

Der Verkäufer erteilt mit Zustandekommen des Vertrages seine Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Auftragsabwicklung und Abrechnung mittels elektronischer Datenverarbeitung durch den Käufer gespeichert und weiterverarbeitet werden.

§ 11 Schlussbestimmungen

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien bereits jetzt in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.

Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen ausschließlich dem Recht des Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom April 1980.

Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie hinsichtlich seiner Entstehung und seiner Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, wenn der Verkäufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Regensburg.

Stand Juni 2025

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